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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 10 der RIELLO POWERSYSTEMS GMBH

I. Geltung

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten zwischen der Firma Riello Power Systems GmbH und ihrem Kunden (nachfolgend "Kunde" genannt) für dieses und alle weiteren Vertragsverhältnisse, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

2. Soweit der Kunde seinen Verhandlungen eigene allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legt, wird diesen widersprochen.

3. Das Verkaufspersonal von Riello Power Systems GmbH ist zu mündlichen oder schriftlichen Nebenabreden nicht bevollmächtigt. Diese bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von Riello Power Systems GmbH.

II. Angebot und Vertragsinhalt

1. Angebote von Riello Power Systems GmbH oder dem Kunden sind freibleibend und unverbindlich, solange und soweit keine schriftliche Auftragsbestätigung durch Riello Power Systems GmbH erfolgt ist oder die bestellten Waren/Lieferungen oder sonstigen Leistungen durch den Kunden abgenommen wurden bzw. durch den Kunden nach Ziffer VI. 4. dieser AGB als abgenommen gelten. Riello Power Systems GmbH behält sich vor, das Angebot nur bezüglich einem Teil der bestellten Waren anzunehmen. Über Waren, die nicht an den Kunden ausgeliefert werden oder nicht in der Annahmeerklärung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.

2. Die geschuldeten Leistungsmerkmale ergeben sich entweder aus der Auftragsbestätigung oder sind die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung handelsüblichen. Riello Power Systems GmbH oder Dritte als Hersteller der geschuldeten Lieferung können Änderungen der technischen Spezifikationen vornehmen, wenn die allgemeinen ursprünglichen Leistungsmerkmale erfüllt sind. Gleiches gilt bei Verwendung von Bauteilen anderer Hersteller, wenn die allgemeinen ursprünglichen Leistungsmerkmale erfüllt sind.

3. Wenn vereinbart wurde, dass Riello Power Systems GmbH Produkte von Drittherstellern mit eigenen oder fremden Bauelementen erweitern oder verändern soll, sind die in der Auftragsbestätigung vereinbarten, anderenfalls die handelsüblichen Leistungsmerkmale geschuldet.

4. Riello Power Systems GmbH ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, soweit Riello Power Systems GmbH trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufvertrages die Ware nicht erhält. Riello Power Systems GmbH wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und, wenn Riello Power Systems GmbH vom Kaufvertrag zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Riello Power Systems GmbH wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

5. Montagearbeiten anlässlich der Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme hat der Kunde gemäß den gültigen Preislisten von Riello Power Systems GmbH zu vergüten, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich, ein eigener Pauschalbetrag. Gleiches gilt für die erforderlichen Kleinmaterialien.

6. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Verbindliche Termine sind nur solche Termine, die ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; alle anderen Termine sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Bei Überschreitung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und Lieferfristen kommt Riello Power Systems GmbH nicht in Verzug, wenn der Käufer die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

7. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Riello Power Systems GmbH auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt Riello Power Systems GmbH in Verzug. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er Riello Power Systems GmbH nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Fordert der Käufer Schadensersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung, beträgt dieser höchstens zehn Prozent des Kaufpreises; diese Beschränkung gilt nicht, wenn seitens Riello Power Systems GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

8. Wird Riello Power Systems GmbH, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Riello Power Systems GmbH haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

9. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Riello Power Systems GmbH bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 7 Satz 3 dieses Abschnitts.

10. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, sowohl bei Riello Power Systems GmbH wie bei ihren Lieferanten, die Riello Power Systems GmbH ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand rechtzeitig zu liefern, verlängern die Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung. Führen solche Störungen zu einer Verzögerung von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

11 Bei Versandkauf gilt der Liefertermin mit rechtzeitiger Übergabe an den Frachtführer oder durch Aufgabe bei der Post als eingehalten.

12. Riello Power Systems GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

13.  Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde bei Anlieferung durch Riello Power Systems GmbH oder einen dazu beauftragten Dritten die gelieferte Ware selbst aufzubauen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Maßgeblich sind die jeweils zur Lieferung gehörende Gebrauchsanleitung oder entsprechende Handbücher.

III. Bezahlung/Eigentumsvorbehalt

1. Riello Power Systems GmbH behält sich vor, nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu liefern sowie im Einzelfall bestimmte Zahlungsarten auszuschließen.

2. Die Zahlungen des Kunden sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die Zahlung erfolgt wahlweise gegen Nachnahme, Vorkasse oder Rechnungsstellung; bei Rechnungsstellung behält Riello Power Systems GmbH sich eine Bonitätsprüfung vor. Bei Teillieferungen, die einer gesonderten Mängelprüfung durch den Kunden zugänglich sind, ist Riello Power Systems GmbH zur Berechnung von Abschlagszahlungen berechtigt, wenn sich dieses Recht nicht schon aus der Auftragsbestätigung ergibt. Die Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Kunden. Bei Lieferungen ins Ausland ist der Kunde für die Abwicklung der Einfuhr in sein Land selbst zuständig und verantwortlich und trägt alle Kosten, Abgaben, Gebühren und Zölle.

3. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von Riello Power Systems GmbH in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlt hat. Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, berechnet Riello Power Systems GmbH Verzugszinsen lt. Referenzzins der EZB + 5% Zinspunkte. Ist der Kunde ein Kaufmann betragen die Verzugszinsen lt. Referenzzins der EZB + 9% Zinspunkte.

4. Bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung verbleibt das Eigentum/Nutzungsrecht an der gelieferten Ware oder Dienstleistung bei Riello Power Systems GmbH.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Riello Power Systems GmbH gemäß den gesetzlichen Regelungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich Riello Power Systems GmbH zu benachrichtigen. Riello Power Systems GmbH ist berechtigt, die gekaufte Ware zurückzuverlangen (Rücktritt). Gleiches gilt bei vertragswidrigem Gebrauch des Kunden in der Zeit bevor das Eigentum vollständig auf ihn übergegangen ist.

6. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt jedoch bereits heute alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Kunde weiterhin ermächtigt. Wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann Riello Power Systems GmbH die Einziehungsermächtigung widerrufen und die Forderungsabtretung dem Drittschuldner anzeigen. Darüber hinaus kann Riello Power Systems GmbH verlangen, dass der Kunde die an Riello Power Systems GmbH abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt.

7. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Riello Power Systems GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, Riello Power Systems GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Riello Power Systems GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen Riello Power Systems GmbH nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt Riello Power Systems GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde Riello Power Systems GmbH anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

9. Der Kunde tritt an Riello Power Systems GmbH auch die Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Kunden durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Riello Power Systems GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

IV: Gewährleistung von RIELLO POWERSYSTEMS

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, findet § 377 HGB Anwendung. Die Mängel sollen zur Beschleunigung der Fehlerbehebung so detailliert wie dem Kunden möglich beschrieben werden.

2. Liegt ein von Riello Power Systems GmbH zu vertretender Mangel vor, so ist Riello Power Systems GmbH nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist Riello Power Systems GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder ist Riello Power Systems GmbH zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die Riello Power Systems GmbH zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Riello Power Systems GmbH erhält zwei Versuche zur Nachbesserung. Für den Fall, dass besonders schwierige Arbeiten anlässlich Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme sowie Servicearbeiten durchzuführen waren, behält sich Riello Power Systems GmbH das Recht zu erforderlichen weiteren Nachbesserungsversuchen vor.

4. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden sind ausgeschlossen.

5.  Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

V: Haftung von RIELLO POWERSYSTEMS

1. Riello Power Systems GmbH haftet nicht für Schäden, Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von Riello Power Systems GmbH liegen.

2. Riello Power Systems GmbH haftet nicht für Schäden, die auf einen ungeeigneten, unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware zurückzuführen sind.

3. Gleich aus welchen Rechtsgründen haftet Riello Power Systems GmbH nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder sofern es sich um schuldhaft von Riello Power Systems GmbH verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, oder bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht oder im Fall der Nichterfüllung einer Garantie oder falls ein Mangel von Riello Power Systems GmbH arglistig verschwiegen wurde.

4. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht oder Kardinalpflicht, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, ist die Haftung von Riello Power Systems GmbH auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

5. Im Fall eines Schadens, der auf grober Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen von Riello Power Systems GmbH beruht, ist die Haftung von Riello Power Systems GmbH auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

6. Eine weitergehende Haftung von Riello Power Systems GmbH ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt von diesem Vertrag unberührt. Soweit es das anwendbare Recht zulässt, ist die Haftung des Auftragnehmers wie folgt beschränkt:

  • Riello Power Systems GmbH haftet für Schäden, die an der zu wartenden Anlage durch sein Verschulden oder durch das Verschulden der von ihm aufgrund des Vertrages eingeschalteten Personen entstanden sind, wobei diese Haftung auf das Zweifache der Gebühr, die für normale Wartungsleistungen eines Jahres zu entrichten ist, begrenzt wird.
  • Folgeschäden, Produktionsausfall oder Vermögensschäden können von Riello Power Systems GmbH nicht übernommen werden.
  • Im übrigen haftet Riello Power Systems GmbH im Rahmen der Haftpflichtversicherung
    - für Personenschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 5 Mio.
    -für Sachschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 5 Mio.
    -für Vermögensschäden bis zu einer Versicherungssumme von € 100.000.

7. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche geltend macht.

8. Ansonsten gelten die gültigen gesetzlichen Regelungen.

VI: Pflichten und Haftung des Kunden

1. Bei Servicearbeiten kann es zu weitreichenden Auswirkungen auf die Stromversorgung des betreffenden Gebäudes oder zeitweisem Ausfall der entsprechenden Anlagen kommen. Die Verantwortung für eine ausreichende Unterrichtung etwaig davon berührter Personen obliegt allein dem Kunden.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung nach Eingang oder bei Installation und Inbetriebnahme durch Riello Power Systems GmbH nach Abschluss ihrer Arbeiten unverzüglich zu prüfen. Dies insbesondere bevor der Liefergegenstand zum ersten Mal benutzt wird.

3. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie erkannter oder erkennbarer Mängel sind binnen acht Tagen nach Empfang schriftlich bei Riello Power Systems GmbH anzuzeigen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

4. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln oder sonstigen Beanstandungen gelten die Lieferung oder Leistungen von Riello Power Systems GmbH als genehmigt.

5. Riello Power Systems GmbH ist berechtigt, vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Stornierung) von pauschal 25% des Kaufpreises zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt Riello Power Systems GmbH ebenso unbenommen, wie dem Kunden der Nachweis, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.

VII: Ausfuhr- Kontrollbestimmungen

Bestimmte Waren unterliegen deutschen oder internationalen Ausfuhr-Kontrollbestimmungen. Ausfuhr aus Deutschland ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Frankfurt und des Office of Export Control in Washington möglich. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

VIII: Datenschutz

Es wird auf die separaten Datenschutzbestimmungen hingewiesen

IX: Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in allen diesen Fällen der Geschäftssitz von Riello Power Systems GmbH.

X: Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.